Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BeConstructed GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der BeConstructed GmbH für Beratungs-
und Projektrealisierungsleistungen
§ 1 Allgemeines
1.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen
in denen Leistungen von der BeConstructed GmbH, Stieglitzweg 42, 40883
Ratingen - im weiteren BeConstructed genannt – für Unternehmen,
juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche
Sondervermögen – nachfolgend Auftraggeber genannt, erbracht werden.
Verkäufe und Lieferungen an den Auftraggeber (Kunde) erfolgen nur nach
Maßgabe dieser AGB. Abweichende Regelungen, insbesondere AGB des
Auftraggebers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
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Alle entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Auftraggebern
oder anderen Vertragsbeteiligten haben nur dann Gültigkeit, wenn und
soweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich
bestätigt werden.
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Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere: - organisatorische und
strategische Beratung; - technische Beratung und Unterstützung
entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher
Art; - Projektmanagement, hierbei insbesondere Projektplanung,
-überprüfung, -durchführung, -evaluation - Entwicklung,
Implementierung und Evaluation von Software, besonders im Umfeld von
Softwareprodukten der Firma Microsoft und Datenbank-Software im
Allgemeinen.
§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss
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Von BeConstructed dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene
Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte etc.) sind
geistiges Eigentum von BeConstructed. Sie dürfen nicht
vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn
kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen
und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das
vorvertragliche Schuldverhältnis die Regeln dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungen des §
12.
BeConstructed kann Angebote des Auftraggebers innerhalb von
vier Wochen annehmen. Angebote von BeConstructed sind
freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im
Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von
BeConstructed für den Vertragsinhalt maßgeblich.
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Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
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Die in Abs. 2 und Abs. 3 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können
auch durch Telefax oder Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2
BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
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Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht
von BeConstructed begründen, als in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und
schriftlichen Bestätigung durch BeConstructed. Garantien
bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die
Geschäftsleitung von BeConstructed.
§ 3 Vertragsbindung und Kündigung
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Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen müssen – außer
in Eilfällen – mindestens 10 Tage betragen.
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Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber
zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung,
Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung
berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des
fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung
androhen. BeConstructed kann nach Ablauf einer gemäß Abs. 1
gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem
Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung ausübt.
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Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt
BeConstructed aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu
vertreten hat, oder können Leistungen aus Gründen, die
BeConstructed nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so
behält BeConstructed den Anspruch auf die volle vereinbarte
oder übliche Vergütung abzüglich der infolge einer Vertragsaufhebung
tatsächlich ersparten Aufwendungen vor; BeConstructed braucht
sich nur Dasjenige anrechnen zu lassen, was an anderweitiger
Verwendung der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erworben wurde oder
unterlassen wurde zu erwerben. Für etwaige Schadensersatzansprüche
gilt § 12.
§ 4 Leistungserbringung
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Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage
wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. BeConstructed
kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept (auch fachliches
Feinkonzept) unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich
aus dem Einzelvertrag.
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BeConstructed
ist berechtigt, eine Softwareerstellung teilweise auch durch den
Einbau bzw. die Verwendung von Standardmodulen zu bewirken, seien
diese aus der eigenen Programm-Bibliothek, seien es solche, die von
Dritten bezogen werden (z.B. Microsoft- Produktmodule).
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Auch soweit Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein
BeConstructed ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt.
Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers
eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator
Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
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Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen
Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über
Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von
BeConstructed oder fachkundige Dritte beraten zu lassen.
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Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher
Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann
BeConstructed Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird
die Notizen alsbald prüfen und BeConstructed über eventuell
notwendige Ergänzungen und Änderungen unterrichten.
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BeConstructed
entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren
Austausch jederzeit vor. BeConstructed kann auch freie
Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung
einsetzen. Sie steht für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen
wie für eigenes Verschulden ein.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
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Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der
vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Arbeitsumgebung,
im Weiteren „IT-Systeme“ genannt, ggf. entsprechend den Vorgaben von
BeConstructed. Es liegt im Verantwortungsbereich des
Auftraggebers, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen
Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch
Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber
beachtet insbesondere die Vorgaben von BeConstructed.
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Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen
Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume,
IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung
stellt. Er gewährt BeConstructed unmittelbar und mittels
Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er
beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse. Weitergehende
Mitwirkungsleistungen enthält ggf. der Einzelvertrag.
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Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für
BeConstructed und eine Adresse und E-Mail- Adresse, unter der
die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der
Ansprechpartner muss in der Lage sein, für BeConstructed die
erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unmittelbar
herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation
mit dem Ansprechpartner der BeConstructed. Die Mitarbeiter des
Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in
angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
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Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf
Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation,
bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dieses gilt auch für
Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege- oder
sonstigen Serviceleistung erhält.
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Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass
die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch
Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der
Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im
Einzelfall können die Mitarbeiter der BeConstructed davon
ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen
könnten, gesichert sind.
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Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung
seiner Pflichten.
§ 6 Leistungszeit
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Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht von
BeConstructed zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des
Konzeptes, das BeConstructed in seinem Projektablaufplan zur
Verfügung stellt, oder mit der schriftlichen Annahme eines Angebots
zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber.
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Wenn BeConstructed auf eine Mitwirkung oder Information des
Auftraggebers wartet, oder durch Streik, Aussperrung, behördliches
Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der
Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und
Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert.
BeConstructed wird dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich
mitteilen.
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Arbeitstage sind Wochentage von Montag bis Freitag (9.00 Uhr bis
18.00 Uhr MEZ), außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland NRW
sowie dem 24. und 31. Dezember.
§ 7 Vergütung
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Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher
Vereinbarung nach den jeweils geltenden Preiskalkulationslisten.
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Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre hiervon befreit.
BeConstructed ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu
stellen. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
Skonto wird nicht gewährt. Nach Fälligkeit berechnet
BeConstructed Zinsen in Höhe des jeweils geltenden
Verzugszinssatzes.
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Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der
Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der
Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen
nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten
diese als anerkannt.
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Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand
und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der
BeConstructed berechnet, wenn schriftlich nichts anderes
vereinbart ist. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen
zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen
Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen
Einsatzorten des Auftraggebers.
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BeConstructed
kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum
Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die
Lieferung ins Ausland oder die Leistungserbringung im Ausland
erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung
durch den Auftraggeber zu zweifeln.
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Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen,
die von BeConstructed nicht bestritten werden oder
rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Auftraggeber kann ein
Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Rechtsverhältnis
beruht, nicht ausüben.
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BeConstructed
behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 9) an den
Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer
Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat
BeConstructed bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort
schriftlich zu benachrichtigen und die Dritten über die Rechte von
BeConstructed zu unterrichten.
§ 8 Änderungen und Unterbrechungen
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Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner
jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten
Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
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Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird
BeConstructed innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob die
Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag
hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und
der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen 5 Werktagen
BeConstructed schriftlich mitzuteilen, ob er seine
Änderungsvorschläge zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder
ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die
Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand
darstellt, kann BeConstructed den durch die Prüfung bedingten
Aufwand separat in Rechnung stellen.
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Im Falle eines Änderungsvorschlages durch BeConstructed wird
der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen,
ob er der Änderung zustimmt.
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Solange kein Einvernehmen über die Änderungen besteht, werden die
Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber
kann jedoch stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder
teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3
endgültig abgebrochen werden. Im Falle der Unterbrechung wird ab dem
1. Arbeitstag pro Tag und BeConstructed-Mitarbeiter im
Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten
Satzes, ansonsten gemäß der in der Preiskalkulationsliste
vorgesehenen Tagessätzen, fällig. Im Falle des endgültigen Abbruchs
behält sich BeConstructed den Anspruch auf die volle
vereinbarte oder übliche Vergütung unter den in § 3 Abs. 3 genannten
Voraussetzungen vor.
§ 9 Rechte
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Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder
gewerblichen Schutzrechte an den von BeConstructed dem
Auftraggeber überlassenen Programmen und allen daraus abgeleiteten
Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten
Unterlagen verbleiben bei BeConstructed mit Ausnahme des
Einsatzes von Fremdmodulen; die zuvor genannten Rechte hieran
verbleiben sodann bei den Dritten (z.B. Microsoft SQL Server usw.).
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Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber
an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Zweck,
seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Das Anfertigen von
Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen
Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig,
wenn einzelvertraglich keine andere Vereinbarung geschlossen wird.
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Eine Weitergabe der von BeConstructed dem Auftraggeber
überlassenen Programme und allen daraus abgeleiteten Programmen,
Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen an
Dritte, ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dem
Auftraggeber weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet.
§ 10 Abnahme
1.
Bei allen, einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann BeConstructed
eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der
Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe dieses § 10 ab.
Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes
Abnahmeprotokoll erstellt werden.
2.
Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig
nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke
getrennt abgenommen
3.
Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die
Ausprägung, Änderung, Erweiterung von Standardsoftware, so kann
BeConstructed für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
4.
Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Arbeitstagen das Leistungsergebnis
zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme
zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung
unter Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser
Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung
als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung
der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme
von (Teil-)Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als
Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.
5.
BeConstructed
beseitigt die laut Abs. 4 gerügten Mängel in einer der Schwere des
Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft
der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im
Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend. 6. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend
für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen von BeConstructed,
für die Abnahmen vereinbart sind.
§ 11 Mängelgewährleistung
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Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Leistung für den
vertraglich vorausgesetzten, ansonsten für den gewöhnlichen Gebrauch
geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Leistungen
dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser
Art erwarten kann. Ansonsten leistet BeConstructed nach
Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Gewähr dafür, dass die Leistung die
ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem
Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber (§ 9)
keine Rechte Dritter entgegenstehen.
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Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von
der vereinbarten oder handelsüblichen Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des
Leistungsgegenstandes.
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Der Auftraggeber wird BeConstructed auftretende Mängel mit
genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung
notwendigen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der
Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung
durch BeConstructed, soweit dieses nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel
zeigt, diesen unverzüglich gegenüber BeConstructed
anzuzeigen, wobei auf die Absendung der Anzeige abzustellen ist. Die
Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber entgegen
der zuvor genannten Verpflichtung seiner Untersuchungs- und
Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Auftraggeber oder von
Dritten Veränderungen, Umbildungen oder Vermischungen an oder mit
der Leistung vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch,
es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf
die Veränderung, Umbildung oder Vermischung zurückzuführen ist.
Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach
der Entdeckung vorgenommen werden; andernfalls gilt das
Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
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Ist eine Beanstandung berechtigt, dass heißt der Liefergegenstand
nicht unerheblich im Sinne des Abs. 2 dieses Paragraphen mangelhaft,
steht im jedem Fall BeConstructed das Wahlrecht zwischen
Mängelbeseitigung und Erbringung neuer, mangelfreier Leistung zu.
Schlägt die Nacherfüllung nach einer vom Auftraggeber zu setzenden
angemessenen Nachfrist fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu,
zu mindern, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ein
Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 3
dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Einen neuen
Softwarestand der von BeConstructed erarbeiteten Software als
auch bei einem neuen Softwarestand einer Software, auf die die
Leistung von BeConstructed aufbaut (z.B. Aktualisierungen von
Microsoft), muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der
vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme
nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung
richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regelungen
der vorstehenden Bedingungen, insbesondere § 5, gelten entsprechend.
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Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen
oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, ist dieses nur innerhalb der
Grenzen des § 12 möglich.
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Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt
der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die
Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort, als die
Niederlassung des Auftraggebers, verbracht werden, es sei denn, die
Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
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Erbringt BeConstructed Leistungen bei Fehlersuche oder
-Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann
BeConstructed den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung
stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht
nachweisbar ist oder BeConstructed nicht zuzuordnen ist. Zu
vergüten ist auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln,
der bei BeConstructed dadurch entsteht, dass der Auftraggeber
seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und Software
oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient.
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Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der
vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der
Auftraggeber BeConstructed unverzüglich und schriftlich
hiervon zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der
Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten
Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Auftraggeber
ermächtigt BeConstructed bereits jetzt, die
Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich
allein zu führen. Macht BeConstructed von dieser Ermächtigung
Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die
Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von BeConstructed
anerkennen, und BeConstructed ist verpflichtet, die Ansprüche
auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den
Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr
durch BeConstructed zurückzuführen sind.
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Dem Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er
selbst die Software verändert hat oder durch Dritte hat verändern
lassen, es sei denn, er weist nach, dass seine Änderung die Analyse-
und Bearbeitungsaufwendungen seitens BeConstructed nicht
wesentlich erschweren und der Mangel dem Vertragsgegenstand bei
Übergabe anhaftete.
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Erbringt BeConstructed außerhalb des Bereichs der
Mängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht
BeConstructed eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der
Auftraggeber dieses gegenüber BeConstructed stets schriftlich
zu rügen und eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer
BeConstructed Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung oder
Abhilfe in sonstiger Weise gegeben wird. Es gilt § 3. Für
Schadensersatzansprüche gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.
§ 12 Haftung
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BeConstructed
haftet in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit bei
Mängeln sowie sonstigen Umständen, die sie arglistig verschwiegen
hat oder bei Mängeln, deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder
soweit sie eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige
Garantie abgegeben hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies
gilt auch für eine etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen
und/oder gesetzlichen Vertreter.
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Im Übrigen haftet BeConstructed nur wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
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Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige
Haftung, sind ausgeschlossen.
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BeConstructed
bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen
Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter
vorbehalten. BeConstructed haftet nicht für Schäden, die
durch Dritte verursacht wurden. Der Einwand des Mitverschuldens
bleibt bestehen.
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Ferner haftet BeConstructed nicht für Schäden, soweit der
Auftraggeber deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, wie z.B.
ausreichende Datensicherung, hätte verhindern können.
§ 13 Verjährung
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Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch
immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt jedoch nicht in den
Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB. 2. Die Verjährungsfrist gemäß
Abs.1 dieses Paragraphen beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB
bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf
Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. 3. In den Fällen der Abs. 1
bis 3 des § 12 gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz
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Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen
ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der
Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen
Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen
Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und
nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den
Betriebsgeheimnissen von BeConstructed gehören alle
vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.
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Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen
Dritten nur zugänglich machen, soweit dieses zur Ausübung der ihm
eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er
alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er
Zugang zu den Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von
BeConstructed an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur
ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die
Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
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Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen
geschaffen zu haben, dass BeConstructed die vereinbarten
Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften
erbringen kann.
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Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm
eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen –
sorgfältig, um Missbrauch auzuschliessen.
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BeConstructed
beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit BeConstructed
Zugang zu Hard- und Software des Auftraggebers erhält, bezweckt
diese keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten. Vielmehr geschieht ein Transfer
personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der
vertragsgemäßen Leistungen von BeConstructed. Mit diesen
personenbezogenen Daten wird BeConstructed nach den
Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen
Schutzvorschriften verfahren.
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BeConstructed
ist berechtigt, den Auftraggeber - bis auf schriftlichen Widerruf
desselben - in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen.
§ 15 Schlussbestimmungen
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BeConstructed
kann Rechte oder Pflichten aus den Verträgen als Ganzes oder
teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den
Auftraggeber auf einen Dritten übertragen.
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Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund
dieser AGB oder der einzelnen abgeschlossenen Verträge
einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den
Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die
Abwicklung oder die Beendigung von Verträgen ist Düsseldorf.
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Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt
ausschließlich deutsches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des
UN-Kaufrechts oder anderer internationaler Vereinbarungen.
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An die Verpflichtungen aus den Verträgen sind auch die
Rechtsnachfolger des Auftraggebers gebunden.
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Alle Anlagen zu diesen AGB, insbesondere Individualverträge, sind
Vertragsbestandteil.
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Der Vertragsschluss, sowie spätere Vertragsänderungen und/oder –ergänzungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den
Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen
sind nicht getroffen.
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Sämtliche Verkaufsgeschäfte unterliegen dem Recht der BRD.
Stand 02.10.2007
3/0
BeConstructed GmbH Ratingen im
Oktober
2007