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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BeConstructed GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BeConstructed GmbH für Beratungs- und Projektrealisierungsleistungen

§ 1 Allgemeines

1.    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen in denen Leistungen von der BeConstructed GmbH, Stieglitzweg 42, 40883 Ratingen - im weiteren BeConstructed genannt – für Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen – nachfolgend Auftraggeber genannt, erbracht werden. Verkäufe und Lieferungen an den Auftraggeber (Kunde) erfolgen nur nach Maßgabe dieser AGB. Abweichende Regelungen, insbesondere AGB des Auftraggebers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

  1. Alle entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Auftraggebern oder anderen Vertragsbeteiligten haben nur dann Gültigkeit, wenn und soweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt werden.
  2. Leistungen gemäß Abs. 1 sind insbesondere: - organisatorische und strategische Beratung; - technische Beratung und Unterstützung entweder vor Ort oder durch Fernkommunikationsmittel gleich welcher Art; - Projektmanagement, hierbei insbesondere Projektplanung, -überprüfung, -durchführung, -evaluation - Entwicklung, Implementierung und Evaluation von Software, besonders im Umfeld von Softwareprodukten der Firma Microsoft und Datenbank-Software im Allgemeinen.

§ 2 Vertragsanbahnung und Vertragsschluss

  1. Von BeConstructed dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Gegenstände (z.B. Vorschläge, Testprogramme, Konzepte etc.) sind geistiges Eigentum von BeConstructed. Sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden. Im Übrigen gelten auch für das vorvertragliche Schuldverhältnis die Regeln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungen des § 12.
    BeConstructed kann Angebote des Auftraggebers innerhalb von vier Wochen annehmen. Angebote von BeConstructed sind freibleibend, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Im Zweifel sind das Angebot oder die Auftragsbestätigung von BeConstructed für den Vertragsinhalt maßgeblich.
  2. Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Die in Abs. 2 und Abs. 3 oder an anderen Stellen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeordneten Schriftformerfordernisse können auch durch Telefax oder Briefwechsel gewahrt werden. § 127 Abs. 2 BGB findet im Übrigen jedoch keine Anwendung.
  4. Zusagen gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht von BeConstructed begründen, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch BeConstructed. Garantien bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von BeConstructed.

§ 3 Vertragsbindung und Kündigung

  1. Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen müssen – außer in Eilfällen – mindestens 10 Tage betragen.
  2. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z.B. durch Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz statt der Leistung) oder zur Minderung der Vergütung berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen. BeConstructed kann nach Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt.
  3. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund oder kündigt BeConstructed aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder können Leistungen aus Gründen, die BeConstructed nicht verschuldet hat, nicht erbracht werden, so behält BeConstructed den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infolge einer Vertragsaufhebung tatsächlich ersparten Aufwendungen vor; BeConstructed braucht sich nur Dasjenige anrechnen zu lassen, was an anderweitiger Verwendung der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erworben wurde oder unterlassen wurde zu erwerben. Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt § 12.

§ 4 Leistungserbringung

  1. Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. BeConstructed kann hierfür ggf. ein schriftliches Konzept (auch fachliches Feinkonzept) unterbreiten. Weitergehende Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag.
  2. BeConstructed ist berechtigt, eine Softwareerstellung teilweise auch durch den Einbau bzw. die Verwendung von Standardmodulen zu bewirken, seien diese aus der eigenen Programm-Bibliothek, seien es solche, die von Dritten bezogen werden (z.B. Microsoft- Produktmodule).
  3. Auch soweit Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein BeConstructed ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektkoordinator Vorgaben machen, nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.
  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Über Zweifelsfragen hat er sich rechtzeitig durch Mitarbeiter von BeConstructed oder fachkundige Dritte beraten zu lassen.
  5. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann BeConstructed Gesprächsnotizen fertigen. Der Auftraggeber wird die Notizen alsbald prüfen und BeConstructed über eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen unterrichten.
  6. BeConstructed entscheidet, welche Mitarbeiter sie einsetzt und behält sich deren Austausch jederzeit vor. BeConstructed kann auch freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen. Sie steht für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden ein.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber sorgt für die zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Arbeitsumgebung, im Weiteren „IT-Systeme“ genannt, ggf. entsprechend den Vorgaben von BeConstructed. Es liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung der Software erforderlichenfalls durch Wartungsverträge mit Dritten sicherzustellen. Der Auftraggeber beachtet insbesondere die Vorgaben von BeConstructed.
  2. Der Auftraggeber wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt BeConstructed unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zur Software und zu den IT-Systemen. Er beantwortet Fragen und prüft Ergebnisse. Weitergehende Mitwirkungsleistungen enthält ggf. der Einzelvertrag.
  3. Der Auftraggeber benennt schriftlich einen Ansprechpartner für BeConstructed und eine Adresse und E-Mail- Adresse, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für BeConstructed die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unmittelbar herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner der BeConstructed. Die Mitarbeiter des Auftraggebers, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen.
  4. Der Auftraggeber testet Arbeitsergebnisse gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt. Dieses gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung und der Pflege- oder sonstigen Serviceleistung erhält.
  5. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse mit Störungen behaftet sind (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises im Einzelfall können die Mitarbeiter der BeConstructed davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen könnten, gesichert sind.
  6. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung seiner Pflichten.

§ 6 Leistungszeit

  1. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Pflicht von BeConstructed zur Realisierung beginnt erst mit der Abnahme des Konzeptes, das BeConstructed in seinem Projektablaufplan zur Verfügung stellt, oder mit der schriftlichen Annahme eines Angebots zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber.
  2. Wenn BeConstructed auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet, oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Auftragsdurchführung behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung als verlängert. BeConstructed wird dem Auftraggeber die Behinderung unverzüglich mitteilen.
  3. Arbeitstage sind Wochentage von Montag bis Freitag (9.00 Uhr bis 18.00 Uhr MEZ), außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland NRW sowie dem 24. und 31. Dezember.

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung richtet sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nach den jeweils geltenden Preiskalkulationslisten.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, außer der Umsatz wäre hiervon befreit. BeConstructed ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Nach Fälligkeit berechnet BeConstructed Zinsen in Höhe des jeweils geltenden Verzugszinssatzes.
  3. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt auf der Grundlage einer in der Rechnung enthaltenen Aufstellung der Tätigkeiten. Erhebt der Auftraggeber gegen die in der Aufstellung getroffenen Festlegungen nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch, so gelten diese als anerkannt.
  4. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden nach Aufwand und in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der BeConstructed berechnet, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Auftraggebers bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Auftraggebers.
  5. BeConstructed kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen fordern, wenn zum Auftraggeber noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland oder die Leistungserbringung im Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Auftraggeber zu zweifeln.
  6. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von BeConstructed nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht, nicht ausüben.
  7. BeConstructed behält sich das Eigentum und die Rechte (§ 9) an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus dem Vertrag vor. Der Auftraggeber hat BeConstructed bei Zugriff Dritter auf das Vorbehaltsgut sofort schriftlich zu benachrichtigen und die Dritten über die Rechte von BeConstructed zu unterrichten.

§ 8 Änderungen und Unterbrechungen

  1. Während der Laufzeit eines Projektes können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen, insbesondere der vereinbarten Leistungen, Methoden und Termine vorschlagen.
  2. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch den Auftraggeber wird BeConstructed innerhalb von 10 Werktagen mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs und der Vergütung. Der Auftraggeber hat sodann binnen 5 Werktagen BeConstructed schriftlich mitzuteilen, ob er seine Änderungsvorschläge zu diesen Bedingungen aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den alten Bedingungen fortführen will. Wenn die Prüfung eines Änderungsvorschlages einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, kann BeConstructed den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen.
  3. Im Falle eines Änderungsvorschlages durch BeConstructed wird der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt.
  4. Solange kein Einvernehmen über die Änderungen besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt. Der Auftraggeber kann jedoch stattdessen verlangen, dass die Arbeiten ganz oder teilweise unterbrochen oder gemäß den Voraussetzungen des § 3 endgültig abgebrochen werden. Im Falle der Unterbrechung wird ab dem 1. Arbeitstag pro Tag und BeConstructed-Mitarbeiter im Projekt, dessen Arbeit ruht, eine Vergütung in Höhe des vereinbarten Satzes, ansonsten gemäß der in der Preiskalkulationsliste vorgesehenen Tagessätzen, fällig. Im Falle des endgültigen Abbruchs behält sich BeConstructed den Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung unter den in § 3 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vor.

§ 9 Rechte

  1. Alle gegenwärtigen und künftigen urheberrechtlichen und/oder gewerblichen Schutzrechte an den von BeConstructed dem Auftraggeber überlassenen Programmen und allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen verbleiben bei BeConstructed mit Ausnahme des Einsatzes von Fremdmodulen; die zuvor genannten Rechte hieran verbleiben sodann bei den Dritten (z.B. Microsoft SQL Server usw.).
  2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht mit dem Zweck, seine internen Geschäftsvorfälle abzuwickeln. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder Vervielfältigungen von überlassenen Unterlagen ist ausschließlich für den eigenen Gebrauch zulässig, wenn einzelvertraglich keine andere Vereinbarung geschlossen wird.
  3. Eine Weitergabe der von BeConstructed dem Auftraggeber überlassenen Programme und allen daraus abgeleiteten Programmen, Programmteilen oder in diesem Zusammenhang erstellten Unterlagen an Dritte, ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, dem Auftraggeber weder entgeltlich noch unentgeltlich gestattet.

§ 10 Abnahme

1.     Bei allen, einer Abnahme zugänglichen Leistungen kann BeConstructed eine schriftliche Abnahmeerklärung vom Auftraggeber verlangen. Der Auftraggeber nimmt Leistungen unverzüglich nach Maßgabe dieses § 10 ab. Dazu kann ein von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt werden.

2.     Hat ein Werkvertrag mehrere, vom Auftraggeber voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke getrennt abgenommen

3.     Enthält der Vertrag die Erstellung eines Konzeptes, insbesondere für die Ausprägung, Änderung, Erweiterung von Standardsoftware, so kann BeConstructed für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.

4.     Der Auftraggeber hat innerhalb von 10 Arbeitstagen das Leistungsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung unter Angabe der Fehlersymptomatik mitzuteilen. Wenn er sich in dieser Frist nicht erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der produktive Einsatz oder die produktive Inbetriebnahme von (Teil-)Leistungen durch den Auftraggeber gilt in jedem Falle als Abnahme der jeweils produktiv eingesetzten Leistung.

5.     BeConstructed beseitigt die laut Abs. 4 gerügten Mängel in einer der Schwere des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mängelbeseitigung prüft der Auftraggeber das Leistungsergebnis binnen fünf Arbeitstagen. Im Übrigen gilt Abs. 4 entsprechend. 6. Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für sonstige einer Abnahme zugängliche Leistungen von BeConstructed, für die Abnahmen vereinbart sind.

§ 11 Mängelgewährleistung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Leistung für den vertraglich vorausgesetzten, ansonsten für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet und weist eine Beschaffenheit auf, die bei Leistungen dieser Art üblich ist und die der Auftraggeber bei Leistungen dieser Art erwarten kann. Ansonsten leistet BeConstructed nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 Gewähr dafür, dass die Leistung die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat und dass dem Übergang der vereinbarten Befugnisse auf den Auftraggeber (§ 9) keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder handelsüblichen Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Leistungsgegenstandes.
  3. Der Auftraggeber wird BeConstructed auftretende Mängel mit genauer Beschreibung des Problems und den für die Fehlerbeseitigung notwendigen Informationen schriftlich mitteilen. Hierzu hat der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch BeConstructed, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich gegenüber BeConstructed anzuzeigen, wobei auf die Absendung der Anzeige abzustellen ist. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber entgegen der zuvor genannten Verpflichtung seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten Veränderungen, Umbildungen oder Vermischungen an oder mit der Leistung vorgenommen, so erlischt der Gewährleistungsanspruch, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel nicht auf die Veränderung, Umbildung oder Vermischung zurückzuführen ist. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung vorgenommen werden; andernfalls gilt das Arbeitsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Ist eine Beanstandung berechtigt, dass heißt der Liefergegenstand nicht unerheblich im Sinne des Abs. 2 dieses Paragraphen mangelhaft, steht im jedem Fall BeConstructed das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Erbringung neuer, mangelfreier Leistung zu. Schlägt die Nacherfüllung nach einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ein Dauerschuldverhältnis zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 3 dieser AGB sind bei der Nachfristsetzung einzuhalten. Einen neuen Softwarestand der von BeConstructed erarbeiteten Software als auch bei einem neuen Softwarestand einer Software, auf die die Leistung von BeConstructed aufbaut (z.B. Aktualisierungen von Microsoft), muss der Auftraggeber übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist. Die Dringlichkeit der Fehlerbeseitigung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Regelungen der vorstehenden Bedingungen, insbesondere § 5, gelten entsprechend.
  5. Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, ist dieses nur innerhalb der Grenzen des § 12 möglich.
  6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort, als die Niederlassung des Auftraggebers, verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  7. Erbringt BeConstructed Leistungen bei Fehlersuche oder -Beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann BeConstructed den Mehraufwand entsprechend § 7 in Rechnung stellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Mangel nicht nachweisbar ist oder BeConstructed nicht zuzuordnen ist. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand bei der Beseitigung von Mängeln, der bei BeConstructed dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und Software oder Arbeitsergebnisse unsachgemäß bedient.
  8. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, so hat der Auftraggeber BeConstructed unverzüglich und schriftlich hiervon zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Arbeitsergebnisse aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Der Auftraggeber ermächtigt BeConstructed bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht BeConstructed von dieser Ermächtigung Gebrauch, was in ihrem Ermessen steht, so darf der Auftraggeber die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von BeConstructed anerkennen, und BeConstructed ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Sie stellt den Auftraggeber von den Kosten und Schäden frei, die ausschließlich auf die Anspruchsabwehr durch BeConstructed zurückzuführen sind.
  9. Dem Auftraggeber stehen keine Gewährleistungsrechte zu, wenn er selbst die Software verändert hat oder durch Dritte hat verändern lassen, es sei denn, er weist nach, dass seine Änderung die Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens BeConstructed nicht wesentlich erschweren und der Mangel dem Vertragsgegenstand bei Übergabe anhaftete.
  10. Erbringt BeConstructed außerhalb des Bereichs der Mängelhaftung Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht BeConstructed eine sonstige Pflichtverletzung, so hat der Auftraggeber dieses gegenüber BeConstructed stets schriftlich zu rügen und eine Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer BeConstructed Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung oder Abhilfe in sonstiger Weise gegeben wird. Es gilt § 3. Für Schadensersatzansprüche gelten die in § 12 festgelegten Grenzen.

§ 12 Haftung

  1. BeConstructed haftet in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit bei Mängeln sowie sonstigen Umständen, die sie arglistig verschwiegen hat oder bei Mängeln, deren Abwesenheit sie garantiert hat, oder soweit sie eine Garantie für die Beschaffenheit oder eine sonstige Garantie abgegeben hat, nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt auch für eine etwaige Haftung für die Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.
  2. Im Übrigen haftet BeConstructed nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  4. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen.
  5. BeConstructed bleibt ein Entlastungsbeweis auch im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens seiner Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter vorbehalten. BeConstructed haftet nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht wurden. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt bestehen.
  6. Ferner haftet BeConstructed nicht für Schäden, soweit der Auftraggeber deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen, wie z.B. ausreichende Datensicherung, hätte verhindern können.

§ 13 Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr. 1 BGB. 2. Die Verjährungsfrist gemäß Abs.1 dieses Paragraphen beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. 3. In den Fällen der Abs. 1 bis 3 des § 12 gelten für alle Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 14 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte der zwischen ihnen geschlossenen Verträge und alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von BeConstructed gehören alle vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnisse und erbrachte Leistungen.
  2. Der Auftraggeber darf Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dieses zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist. Im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von BeConstructed an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich auf die Einhaltung der Geheimhaltungspflicht verpflichten.
  3. Der Auftraggeber versichert, alle notwendigen Voraussetzungen geschaffen zu haben, dass BeConstructed die vereinbarten Leistungen ohne die Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
  4. Der Auftraggeber verwahrt die Vertragsgegenstände – insbesondere ihm eventuell überlassene Quellprogramme und Dokumentationen – sorgfältig, um Missbrauch auzuschliessen.
  5. BeConstructed beachtet die Regeln des Datenschutzrechts. Soweit BeConstructed Zugang zu Hard- und Software des Auftraggebers erhält, bezweckt diese keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von BeConstructed. Mit diesen personenbezogenen Daten wird BeConstructed nach den Vorschriften des BDSG und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften verfahren.
  6. BeConstructed ist berechtigt, den Auftraggeber - bis auf schriftlichen Widerruf desselben - in ihre Referenzkundenliste aufzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. BeConstructed kann Rechte oder Pflichten aus den Verträgen als Ganzes oder teilweise ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber auf einen Dritten übertragen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund dieser AGB oder der einzelnen abgeschlossenen Verträge einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung von Verträgen ist Düsseldorf.
  3. Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner gilt ausschließlich deutsches Recht, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts oder anderer internationaler Vereinbarungen.
  4. An die Verpflichtungen aus den Verträgen sind auch die Rechtsnachfolger des Auftraggebers gebunden.
  5. Alle Anlagen zu diesen AGB, insbesondere Individualverträge, sind Vertragsbestandteil.
  6. Der Vertragsschluss, sowie spätere Vertragsänderungen und/oder –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.
  7. Sämtliche Verkaufsgeschäfte unterliegen dem Recht der BRD.

 

 

Stand 02.10.2007 3/0

BeConstructed GmbH Ratingen im Oktober 2007

 

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